SVP-Statuten

Die Generalversammlung / Parteiversammlung nimmt Stellung zu politischen Fragen wie: • Angelegenheiten der Gemeinde, des Bezirks, des Kantons und des Bundes • Nomination für Wahlen in Gemeinde, Bezirks-, Kantons- und Bundesgremien • Parolenfassung für Gemeinde- bzw. Volksabstimmungen • Finanzierung von Wahlen und Abstimmungen. Bei sämtlichen Geschäften geschieht die Beschlussfassung durch das einfache Mehr der anwesenden Parteimitglieder. 2. Parteivorstand Art. 10 Zusammensetzung Der Parteivorstand umfasst mindesten 5 Mitglieder. Ihm gehören an: 1. Parteipräsident 2. Parteivizepräsident 3. Aktuar 4. Kassier 5. Beisitzer 6. Gemeinderäte (von Amtes wegen) Der Vorstand konstituiert sich selbst, ausgenommen des Präsidenten und des Kassiers. Art.11 Wahl / Amtszeit Der Vorstand wird auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Ersatz für zurückgetretene Vorstandsmitglieder werden an der nächsten Generalversammlung für den Rest der Amtsperiode neu gewählt. Art. 12 Aufgaben Der Vorstand vertritt die Ortspartei nach aussen. Er vollzieht die Beschlüsse der Generalversammlung / Parteiversammlung und führt die laufenden Geschäfte. Er bereitet die Geschäfte der Generalversammlung / Parteiversammlung vor. Er vollzieht die Beschlüsse der Parteiorgane des Bezirks und des Kantons. Er bestimmt die Delegierten der Ortspartei für allfällige Parteitage des Bezirks und des Kantons mit beschränkter Stimmkraft gemäss §31 bzw. 14 der Statuten der SVP des Kantons Aargau. Der Parteivorstand kann aussenstehende Personen zu den Vorstandssitzungen einladen. Der Vorstand kann Arbeitsgruppen oder Kommissionen wählen. Er ist besorgt für eine entsprechende Presseberichterstattung. Art. 13 Einberufung Der Parteivorstand tritt zusammen, so oft es die Geschäfte erfordern, auf Anforderung des Präsidenten oder auf Begehren von zwei Vorstandsmitgliedern.

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