SVP-Statuten

Art. 6 Rechte und Pflichten Jedes Mitglied hat gleiche Stimm- und Antragsrechte und kann seine Meinung frei äussern und vertreten. Die Mitglieder haben die Interessen der Partei gegen aussen zu wahren. Sie haben die ihnen übertragenen Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen. Die Mitglieder sind zur Bezahlung der Jahresbeiträge verpflichtet. III. Organisation Art. 7 Organe Die Organe der Partei sind: 1. Generalversammlung 2. Parteivorstand 3. Rechnungsrevisoren 1. Generalversammlung / Parteiversammlung Art. 8 Einberufung Die Generalversammlung wird jährlich mindestens einmal zur Erledigung der ordentlichen Geschäfte einberufen. Parteiversammlungen werden nach Bedürfnis vom Parteipräsidenten, durch Vorstandsbeschluss oder auf Vorschlag von mindestens einem Fünftel der Parteimitglieder innert acht Tagen im Voraus einberufen. Die Einladung erfolgt durch schriftliche Mitteilung an alle Mitglieder. Mit der Einladung wird die Traktandenliste bekannt gegeben. (In der Regel mindestens 2 Wochen im Voraus.) Art. 9 Befugnisse Die Generalversammlung befindet über folgende Geschäfte: a) Protokoll b) Jahresbericht c) Jahresrechnung d) Festsetzung des Mitgliederbeitrages e) Voranschlag f) Wahl des Vorstandes g) Wahl des Präsidenten h) Wahl des Kassiers i) Wahl von zwei Rechnungsrevisoren j) Ausschluss von Parteimitgliedern k) Jahresprogramm l) Statutenänderungen m) Anträge der Mitglieder n) Verschiedenes

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