SVP-Statuten

Art. 14 Beschlüsse Der Vorstand ist Beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Anzahl der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Rechtsgültige Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst. Der Präsident stimmt mit und hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid. Art. 15 Präsident Der Parteipräsident leitet die Versammlungen und Vorstandssitzungen. Er ist befugt, in dringenden Fällen den Parteivorstand nach aussen zu vertreten. Die ihm zugestellten Informationen der Bezirks- und Kantonalpartei hat er sachgerecht und unverzüglich weiterzuleiten. In Wahlen und Abstimmungen hat der Präsident bei Stimmengleichheit den Stichentscheid. Zusammen mit dem Aktuar führt er rechtsverbindliche Unterschrift. Art. 16 Vizepräsident Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten bei dessen Abwesenheit. Art. 17 Aktuar Der Aktuar führt die Protokolle der Verhandlungen in der Generalversammlung, Parteiversammlung und im Vorstand. Er erledigt den laufenden schriftlichen Verkehr der Partei nach Weisungen des Präsidenten. Zusammen mit dem Präsidenten oder Vizepräsidenten führt er rechtsverbindliche Unterschrift. Art. 18 Kassier Der Kassier führt die Rechnung und erledigt den Geldverkehr der Partei. Er ist besorgt für den Einzug der Mitgliederbeiträge und führt das Mitgliederverzeichnis. Er legt dem Parteivorstand die Jahresrechnung zur Beratung vor, welche nach der Kontrolle der Rechnungsrevisoren der Generalversammlung zur Genehmigung vorgelegt wird. Er erstellt mit dem Vorstand den Voranschlag. 3. Rechnungsrevision Art.19 Revisoren Die Generalversammlung wählt auf die Dauer von vier Jahren zwei Rechnungsrevisoren. Sie prüfen Rechnung, Buchhaltung, Belege und Geldbestände, und legen der jährlichen Generalversammlung einen schriftlichen Bericht über die Prüfung der Jahresrechnung vor, mit begründetem Antrag auf Genehmigung oder Nichtgenehmigung. Eine Wiederwahl der Rechnungsrevisoren ist möglich.

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